Auszug aus der

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der
 
Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Lüchow
 
in Lüchow (Wendland)
 

gültig ab 1.Juli 2009

 

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S.1) und § 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Lüchow in Lüchow (Wendland) hat der Kirchenvorstand am 28. Februar 2009 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

§ 1: Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

 

 § 2: Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der/die Antragsteller/in und der/die Nutzungs- berechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3: Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht und die Gebührenschuld entstehen mit Belegung der Grabstätte. 

§ 4: Festsetzung und Fälligkeit 

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5: Gebührentarif 

  I.     Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. Reihengrabstätte:

a) für Personen über 5 Jahre für 25 Jahre-: ______________________ 565,00 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre-: ______________________ 450,00 Euro

 

 2. Wahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre je Grabstelle: ________________________________ 605,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: _________________    24,20 Euro

 

 3. Wahlgrabstätte im Grünfeld

a) für 25 Jahre je Grabstelle: ________________________________1.420,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: _________________     56,80 Euro

 

 4. Urnenwahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre je Grabstelle: ________________________________   890,00 Euro
b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle-: _________________    35,00 Euro

 

 5. Urnenreihengrabstätte im anonymen Abteil:

 für 25 Jahre je Grabstelle: __________________________________  650,00 Euro

 

 6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung:

a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte bzw. einstelligen Urnenwahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2.b) oder 4.b);
b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2.b) oder 4.b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte im Grünfeld gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung:

a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte im Grünfeld zur Anpassung an die neue Ruhefrist für jedes Jahr der Verlängerung eine Gebühr von ___________   81,00 Euro

b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte im Grünfeld eine Gebühr nach a) und für jede weitere Grabstelle zur Anpassung an die neue Ruhezeit eine Gebühr nach 3.b).

 

II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall pro Tag:  17,50 Euro
höchstens jedoch ___________________________________________  70,00 Euro

 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle wird bei Bestattungen auf dem hiesigen Friedhof  nicht erhoben:                         

 

III. Gebühren für die Beisetzung: 

  • Ausheben und Verfüllen der Grube:

1. für eine Erdbestattung: 
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:  ________________  125,00 Euro
b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr: _________________________   186,00 Euro

2. für eine Urnenbestattung: _____________________________________    24,75 Euro

 

IV. Gebühren für Umbettungen:

1.für die Ausgrabung eines Leichnams: _____________________________    635,00 Euro
2.   für die Ausgrabung einer Asche :   ______________________________  210,00 Euro

 

 

V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: ___________________  56,00 Euro
b)  für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale):

c)   für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung:

d)  Ganzabdeckung je Grabstelle: _______________________________________  56,00 Euro

 

VI. Gebühren für die Abräumung von Grabmalen und sonstigen Grabanlagen:         

a)    Grabstelleninhaber, denen die Nutzungsrechte bis zum 06.10.1981 verliehen wurden, haben nach Ablauf der Nutzungsrechte, sofern eine Einebnung bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird, folgende Einebnungsgebühren zu entrichten:

  •  je Einzelgrab: _____________________________________________ 280,00 Euro

  •  für jede weitere Grabstelle ___________________________________   72,00 Euro

  •  je Grabstelle mit Grabstein u. Grabplatte ________________________  360,00 Euro

  •  je Einzelurnengrab _________________________________________   90,00 Euro

  •  je Doppelurnengrab ________________________________________ 160,00 Euro

b) Nutzungsberechtigte, die eine Grabstelle in Eigenleistung einebnen und die Abfälle auf dem Abfallplatz des Friedhofes verbringen wollen, zahlen folgende Entsorgungsgebühren:

  • je Einzelgrab ____________________________________________   69,00 Euro

  • für jede weitere Grabstelle __________________________________  34,00 Euro

 

VII. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in den Gebühren des § 5 enthalten.

 

VIII.  Sonstige Gebühren


a) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten können Gräber vorzeitig eingeebnet werden. Für die Pflege dieser Grabstellen ist eine jährliche Gebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Grabstelle bis zum Ende der Ruhefrist von 25 Jahren im voraus zu entrichten.

b)  Gemäß § 17 Abs. 5 der Friedhofsordnung veranlasster Heckenschnitt durch das Friedhofspersonal:

  • je Einzelgrab: ____________________________________    68,00 Euro

  • für jede weitere Grabstelle: __________________________    34,00 Euro

 

 

§ 6 

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

  

§ 7: Schlussvorschriften

(1)  Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.07.2009 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Es gilt die im Gemeindebüro der Sankt-Johannis-Gemeinde Lüchow einsehbare aktuellste beschlossene Fassung.