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Anlage
1 zur Friedhofsordnung
Richtlinien
über die
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
I.
Gestaltung
der Grabstätten in den Abteilen
D, E, F, H, J, K, L, M, N, R, S, T, U,
Rand I, II und III
1.
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise
angelegt und unterhalten werden.
2.
Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten
werden.
3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die
benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet
oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der
Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur
Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden
oder zu beseitigen.
4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische
Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der
Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen
anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden
dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können.
Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem
Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des
Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu
vermeiden.
6. Reihengräber in Abteilung (Feld) K werden mit Steineinfassungen in
einer Riegelstärke von 5 cm, ohne Bruchkante, genehmigt.
7. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig.
Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen
anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht; gegen das Belegen mit Flusskiesel
ist nichts einzuwenden.
8. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der
Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
9. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen
bestehen. Gegenstände, die nicht mit dem Ernst des Ortes vereinbar
sind, sind nicht erlaubt.
10.
Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen
oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä.
sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden,
mindestens jedoch unsichtbar sein.
11.
Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das
Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen
jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu
halten und unauffällig zu gestalten.
12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher
und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil
durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden
kann.
II.
Gestaltung der Wahlgrabstätten in
den Abteilen
A, B, C und O
1.
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise
angelegt und unterhalten werden.
2.
Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten
werden.
3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die
benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet
oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der
Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur
Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden
oder zu beseitigen.
4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische
Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der
Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen
anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden
dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können.
Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.
5. Die Grabstätten oder die Grabstellen müssen mit einer Hecke eingefasst
werden. Hat der Nutzungsberechtigte erklärt, die Pflege der
Heckenumrandung selbst zu übernehmen, muss er diese fachlich
einwandfrei und der Gesamtanlage verpflichtend durchführen. Die Höhe
und Breite der Hecken sind so anzugleichen, dass der Eindruck einer
gepflegten Gesamtanlage entsteht.
6. Der Heckenschnitt ist bis 30. September eines jeden Jahres
vorzunehmen. Wird dies nicht beachtet, so ist der Kirchenvorstand nach
erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung
zu Lasten des Nutzungsberechtigten berechtigt.
7. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig.
Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen
anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht; gegen das Belegen mit Flusskiesel
ist nichts einzuwenden.
8. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der
Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.
9. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen
bestehen. Gegenstände, die nicht mit dem Ernst des Ortes vereinbar
sind, sind nicht erlaubt.
10. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen
oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä.
sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden,
mindestens jedoch unsichtbar sein.
11. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel
das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten
Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke
sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
12.
Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher
und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil
durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden
kann.
II.
III.
Gestaltung der Grabmale in den Abteilen
A, B, C, D, E, F, H, J, K, L, M, N, O, R, S, T, U, Rand I, II und
III
A. Allgemeines
Das
Grabmal muss dem verwendeten Material entsprechend in Form und
Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des
Friedhofes einordnen. Der Friedhof sollte durch natürliche und
unaufdringliche Grabmale die notwendige Ruhe erhalten. Sorgfalt ist der
Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden.
Jede
Bearbeitung ist möglich außer Politur und Schliff mit Glanzwirkung.
Alle Seiten müssen gleichmäßig und gleichartig bearbeitet sein.
Die
Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt und dauerhaft mit dem
Betonfundament verdübelt sein (Sicherheit).
Das
Fundament muss aus Beton "B 200" hergestellt sein, der Grundfläche
des Grabmales entsprechend breit und stark sein und auf Grabsohle tief
sein. Reihen- und Kindergrabsteine können ein Fertigfundament in
Blockform erhalten, das im Volumen, Gewicht und Konstruktion der
Kipprichtung des Steines entgegenwirken soll. Alle handwerkliche Arbeit
am Grabmal hat nach den Erkenntnissen gegenwärtiger technischer
Entwicklung zu erfolgen und ist auf Verlangen prüfbar nachzuweisen.
B.
Materialien
Grabmale
können aus folgenden Materialien hergestellt werden: Naturstein, Holz,
Stahl (Eisen) und Bronze.
a)
Grabmale aus Hartgestein
Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichartig der übrigen
Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Auch der Schriftbossen für
eventuelle Nachschriften soll - wie die übrigen Flächen des
Grabmales - gleichartig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein
vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
b)
Grabmale aus Weichgestein
Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne
Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können
erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
c)
Grabmale aus Holz
Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Holz gemäß zu
bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet
werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen;
Farbanstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
d)
Geschmiedete Grabmale
Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz
ist notwendig.
e)
Gegossene Grabmale
Diese sind nach besonderer Vereinbarung auszuführen.
2.
Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und
Materialien:
a)
Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff
ohne Glanzwirkung zulässig),
b) gestampfter Betonstein und sogenannter Kunststein mit
Natursteinvorsatz,
c) Rasenkantensteine sowie Schrittplatten,
d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies,
e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen,
f) Lichtbilder, Glas,
Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher
Blumen,
g) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle
anderer verletzen können.
C.
Höchstmaße für Grabmale
Für
Reihengräber und einstellige Wahlgräber können aufrechte oder
liegende Grabmale verwendet werden.
Stehende Grabmale und Kreuze sollen mindestens 0,90 m bis höchstens
1,10 m hoch und mindestens 1:2 für Breite und Höhe (besser 1:3)
betragen. Liegende Grabmale sollen höchstens 0,40 m mal 0,40 m hoch und
mindestens 0,18 m stark sein (Flächenneigung höchstens 5%). Die
Platten müssen in den Erdboden eingelassen sein und dürfen nicht
aufgelegt werden. Grabmale aus Holz und Metall dürfen bis zu 1,20 m
hoch sein.
Bei
mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabmale
verwendet werden.
Stehende Grabmale und Kreuze sollen mindestens 0,90 m bis höchstens
1,20 m hoch und mindestens 0,18 m stark sein. dass Maßverhältnis soll
mindestens 1:2 für Breite und Höhe (besser 1:3) betragen.
Liegende Grabmale sollen höchstens 1,00 mal 0,60 m hoch und mindestens
0,18 m stark sein.
Grabmale aus Holz und Metall dürfen bis zu 1,40 m hoch sein.
Abweichende Maße nur nach vorheriger Genehmigung durch den
Kirchenvorstand und nach fachlicher Prüfung der Anträge.
IV.
Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld in den Abteilen
Q und P
1.
Zur persönlichen Gestaltung verbleibt bei einem Reihen- oder
einstelligen Wahlgrab maximal eine Fläche von 60 cm Tiefe (ab
Vorderkante Stein) und 60 cm Breite; bei einem zweireihigen Wahlgrab
eine Fläche von 60 cm Tiefe (ab Vorderkante Stein) und 130 cm Breite.
Die Bepflanzung ist zu ebener Erde ohne Hügel anzulegen. Das Entfernen
der Rasenfläche um die Pflanzfläche ist nicht gestattet.
2. Die Verwendung von Stein, Kunststoff, Holz und ähnlichen Baustoffen
zur Einfassung bzw. Abdeckung des Beetes ist ausgeschlossen, da sie
nicht zur einer Rasenanlage passen und die Pflege der Rasenflächen
behindern. Aufrecht- und breitwachsende Gehölze dürfen nicht gepflanzt
werden. Sie stören das Gesamtbild, beeinträchtigen die Nachbargräber,
überwachsen Zwischenwege und hindern bei späteren Bestattungen. Auch
starker Rückschnitt ist keine Lösung, er zerstört die natürlichen
Wuchsformen!
3. Für Blumensträuße sollten nur geeignete Steckvasen verwendet
werden. Ersatzgefäße wie Blechdosen, Flaschen, Konservengläser, sind
für Schnittblumenschmuck auf Gräbern ungeeignet.
4. Das Aufstellen von Ruhebänken auf dem Friedhof erfolgt nur durch die
Friedhofsverwaltung.
V.
Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld in dem Abteil G
1.
Auf Grabstätten im Grünfeld dürfen nur Grabsteine mit einer Breite
von 60 bis 65 cm und einer Höhe von 75 bis 80 cm errichtet werden. Die
Grabsteine müssen mittig in eine Bodenplatte eingefasst oder auf eine
Bodenplatte aufgesetzt werden. Die Bodenplatten müssen einen Rand von
20 cm um den Grabstein haben. Diese sind bündig in den Boden
einzulassen. Das Material der Platten ist harmonisch auf das Material
der Grabmale abzustimmen
2. Die Grabsteine dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in
ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht
gegen den christlichen Glauben richten.
3. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite
des Grabsteines und in unauffälliger Weise gestattet.
4. Der einzelne Grabstein soll sich harmonisch in das Gesamtbild
eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander
abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des
gesamten Friedhofes entsteht.
5.
Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
b) durch schöne Formen,
c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig
bewahren soll,
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
6.
Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und
die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe
auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die
Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die
Grabsteine sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet
sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
7.
Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu
behandeln.
8.
Nicht gestattet sind:
a) Grabsteine aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 7) behandelter
Zementmasse,
b) Grabsteine aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem
Material,
c) Grabsteine mit Anstrich.
(Alle
Angaben ohne Gewähr. Es gilt die im Gemeindebüro ausliegende aktuell
beschlossene Fassung)
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