Anlage 1 zur Friedhofsordnung 

 

Richtlinien über die 
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

 

I. Gestaltung der Grabstätten in den Abteilen 
D, E, F, H, J, K, L, M, N, R, S, T,
U, Rand I, II und III


1.   Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.

3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.

4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.

5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.

6. Reihengräber in Abteilung (Feld) K werden mit Steineinfassungen in einer Riegelstärke von 5 cm, ohne Bruchkante, genehmigt.

7. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht; gegen das Belegen mit Flusskiesel ist nichts einzuwenden.

8. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.

9. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Gegenstände, die nicht mit dem Ernst des Ortes vereinbar sind, sind nicht erlaubt.

10. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.

11. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.

12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

II.  Gestaltung der Wahlgrabstätten in den  Abteilen
A, B, C und O

1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.

3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.

4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.

5. Die Grabstätten oder die Grabstellen müssen mit einer Hecke eingefasst werden. Hat der Nutzungsberechtigte erklärt, die Pflege der Heckenumrandung selbst zu übernehmen, muss er diese fachlich einwandfrei und der Gesamtanlage verpflichtend durchführen. Die Höhe und Breite der Hecken sind so anzugleichen, dass der Eindruck einer gepflegten Gesamtanlage entsteht.

6. Der Heckenschnitt ist bis 30. September eines jeden Jahres vorzunehmen. Wird dies nicht beachtet, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu Lasten des Nutzungsberechtigten berechtigt.

7. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u.ä. sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht; gegen das Belegen mit Flusskiesel ist nichts einzuwenden.

8. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.

9. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Gegenstände, die nicht mit dem Ernst des Ortes vereinbar sind, sind nicht erlaubt.

10. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.

11. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.

12. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

II.                  III. Gestaltung der Grabmale in den Abteilen
 A, B, C, D, E, F, H, J, K, L, M, N, O, R, S, T, U, Rand I, II und III


A. Allgemeines

Das Grabmal muss dem verwendeten Material entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Friedhof sollte durch natürliche und unaufdringliche Grabmale die notwendige Ruhe erhalten. Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden.

Jede Bearbeitung ist möglich außer Politur und Schliff mit Glanzwirkung. Alle Seiten müssen gleichmäßig und gleichartig bearbeitet sein.

Die Grabsteine müssen aus einem Stück hergestellt und dauerhaft mit dem Betonfundament verdübelt sein (Sicherheit).

Das Fundament muss aus Beton "B 200" hergestellt sein, der Grundfläche des Grabmales entsprechend breit und stark sein und auf Grabsohle tief sein. Reihen- und Kindergrabsteine können ein Fertigfundament in Blockform erhalten, das im Volumen, Gewicht und Konstruktion der Kipprichtung des Steines entgegenwirken soll. Alle handwerkliche Arbeit am Grabmal hat nach den Erkenntnissen gegenwärtiger technischer Entwicklung zu erfolgen und ist auf Verlangen prüfbar nachzuweisen.

B. Materialien

Grabmale können aus folgenden Materialien hergestellt werden: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen) und Bronze.

a) Grabmale aus Hartgestein
Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichartig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Auch der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll - wie die übrigen Flächen des Grabmales - gleichartig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

b) Grabmale aus Weichgestein
Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.

c) Grabmale aus Holz
Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Holz gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Farbanstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.

d) Geschmiedete Grabmale
Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

e) Gegossene Grabmale
Diese sind nach besonderer Vereinbarung auszuführen.

2.  Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Materialien:

a) Hochglanzpolitur (als äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff ohne Glanzwirkung zulässig),
b) gestampfter Betonstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,
c) Rasenkantensteine sowie Schrittplatten,
d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies,
e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschl. Schriftflächen,
f)  Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen,
g) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.

C. Höchstmaße für Grabmale

Für Reihengräber und einstellige Wahlgräber können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden.
Stehende Grabmale und Kreuze sollen mindestens 0,90 m bis höchstens 1,10 m hoch und mindestens 1:2 für Breite und Höhe (besser 1:3) betragen. Liegende Grabmale sollen höchstens 0,40 m mal 0,40 m hoch und mindestens 0,18 m stark sein (Flächenneigung höchstens 5%). Die Platten müssen in den Erdboden eingelassen sein und dürfen nicht aufgelegt werden. Grabmale aus Holz und Metall dürfen bis zu 1,20 m hoch sein.

Bei mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden.
Stehende Grabmale und Kreuze sollen mindestens 0,90 m bis höchstens 1,20 m hoch und mindestens 0,18 m stark sein. dass Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite und Höhe (besser 1:3) betragen.
Liegende Grabmale sollen höchstens 1,00 mal 0,60 m hoch und mindestens 0,18 m stark sein.
Grabmale aus Holz und Metall dürfen bis zu 1,40 m hoch sein.
Abweichende Maße nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kirchenvorstand und nach fachlicher Prüfung der Anträge.



IV. Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld in den Abteilen 
Q und P


1. Zur persönlichen Gestaltung verbleibt bei einem Reihen- oder einstelligen Wahlgrab maximal eine Fläche von 60 cm Tiefe (ab Vorderkante Stein) und 60 cm Breite; bei einem zweireihigen Wahlgrab eine Fläche von 60 cm Tiefe (ab Vorderkante Stein) und 130 cm Breite. Die Bepflanzung ist zu ebener Erde ohne Hügel anzulegen. Das Entfernen der Rasenfläche um die Pflanzfläche ist nicht gestattet.

2. Die Verwendung von Stein, Kunststoff, Holz und ähnlichen Baustoffen zur Einfassung bzw. Abdeckung des Beetes ist ausgeschlossen, da sie nicht zur einer Rasenanlage passen und die Pflege der Rasenflächen behindern. Aufrecht- und breitwachsende Gehölze dürfen nicht gepflanzt werden. Sie stören das Gesamtbild, beeinträchtigen die Nachbargräber, überwachsen Zwischenwege und hindern bei späteren Bestattungen. Auch starker Rückschnitt ist keine Lösung, er zerstört die natürlichen Wuchsformen!

3. Für Blumensträuße sollten nur geeignete Steckvasen verwendet werden. Ersatzgefäße wie Blechdosen, Flaschen, Konservengläser, sind für Schnittblumenschmuck auf Gräbern ungeeignet.

4. Das Aufstellen von Ruhebänken auf dem Friedhof erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung.

 

V. Gestaltung der Grabstätten im Grünfeld in dem Abteil G 

1.  Auf Grabstätten im Grünfeld dürfen nur Grabsteine mit einer Breite von 60 bis 65 cm und einer Höhe von 75 bis 80 cm errichtet werden. Die Grabsteine müssen mittig in eine Bodenplatte eingefasst oder auf eine Bodenplatte aufgesetzt werden. Die Bodenplatten müssen einen Rand von 20 cm um den Grabstein haben. Diese sind bündig in den Boden einzulassen. Das Material der Platten ist harmonisch auf das Material der Grabmale abzustimmen

2. Die Grabsteine dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.

3.   Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabsteines und in unauffälliger Weise gestattet.

4. Der einzelne Grabstein soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.

5.    Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung


a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
b) durch schöne Formen,
c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig bewahren soll, 
d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.

6. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabsteine sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpolitur und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.

7.  Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.

8.    Nicht gestattet sind:
a) Grabsteine aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 7) behandelter  
 
   Zementmasse,
b) Grabsteine aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,
c) Grabsteine mit Anstrich.

 

(Alle Angaben ohne Gewähr. Es gilt die im Gemeindebüro ausliegende aktuell beschlossene Fassung)

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